Warum sinnvoll
Die gesetzliche Rente reicht in Zukunft nicht mehr dazu aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Eigenverantwortliches Handeln ist gefragt. Der Staat hat aus diesem Grund die Riester-Rente entwickelt. Die Riester-Rente unterstützt die Menschen dabei, sich eine private Altersversorgung aufzubauen und so Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Entscheidender Vorteil: Diese privat finanzierte Rente wird durch staatliche Zuschüsse und Steuererleichterungen gefördert.
Vor allem Familien und Bezieher bzw. Bezieher geringer Einkommen profitieren von den Zuschüssen, die der Staat zahlt. Wie stark man von den Vorteilen der Riester-Rente profitieren kann, hängt von der beruflichen Situation, dem Einkommen und der Anzahl der Kinder ab. Wegen der personenbezogenen Förderung ist Riester für Geringverdiener besonders sinnvoll. Fast 40 Prozent der geförderten Riester-Sparer verdienen weniger als 20.000 Euro pro Jahr. Unter der Einkommensgrenze von 30.000 Euro liegen annähernd 60 Prozent.
Riester-Mythen: Was steckt hinter den Vorurteilen?
Fakt ist: Das Rentenniveau sinkt, die gesetzliche Rente wird künftig nur noch für das Nötigste reichen. Riestern ergänzt Ihre Vorsorge – und das mit staatlicher Förderung. Hinzu kommt: Die RiesterRente ist lebenslang garantiert – egal, wie alt Sie werden!
Beispielsweise hat die Allianz RiesterRente hat die gleichen Kosten wie eine PrivatRente der Allianz und ist mit einem umfangreichen Informationsangebot ausgestattet (wie das auch vom Gesetzgeber vorgegeben ist). Übrigens: Die Allianz liegt bei Preis-Leistungs-Verhältnis und Kostentransparenz ganz weit vorn!
Richtig ist: Die RiesterRente hat weit mehr als nur (Kinder-)Zulagen zu bieten! Auch ohne Kinder kann sich der Sonderausgabenabzug besonders lukrativ auswirken und die Steuerlast Jahr für Jahr senken.
Im Gegenteil: Geringverdiener profitieren bereits ab einem Eigenbeitrag von 60 € pro Jahr von den vollen staatlichen Zulagen. Dafür bekommen Riester-Sparer seit 2018 175 € Grundzulage, ggf. zzgl. 185 € bzw. 300 € Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind.
Wer das behauptet, lässt die Überschussbeteiligung und die staatliche Förderung außer Acht. Sind diese miteinbezogen, so lohnt sich eine RiesterRente bereits viel früher.
Richtig ist: Die RiesterRente muss bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen – darum ist sie an Bedingungen geknüpft. Ein Dauerzulagenantrag macht Riestern einfacher und auch der Kundenservice hilft gern.
Möglicherweise – wenn Sie sich 100 %ig sicher sind, dass Sie eine Immobilie erwerben und dauerhaft selbst bewohnen möchten. Wenn Sie sich nicht sicher sind oder die Immobilie später einmal vermieten möchten, sind Sie mit der RiesterRente flexibler und können diese sogar zur Baufinanzierung einsetzen.
Stimmt nicht – seit 2018 besteht ein Freibetrag von derzeit bis zu 224,50 €/Monat (2022). Und während der Ansparphase war das förderfähige Altersvorsorgevermögen bisher schon Hartz-IV-sicher.
Das Versicherungsprinzip
Renten- oder Lebensversicherungen unterscheiden sich deutlich von reinen Sparprodukten, da sie ihren Kunden einen garantierten Zinssatz und hohe Sicherheit bieten. Das Versicherungsprinzip macht es möglich: Im Kern geht es darum, eine Gemeinschaft von Versicherten zu bilden, in der sich Risiken aus- gleichen. Dadurch werden die die zufälligen Schwan- kungen des Risikos beherrschbar und der Versicherer kann sein Versprechen auf die Zukunft geben – garantiert.
Leistungen
Egal ob geringes, mittleres oder hohes Einkommen, viele Menschen – Frauen wie Männer – profitieren von der Riester-Förderung. Dazu wurden verschiedene Arten der staatlichen Unterstützung entwickelt:
Der Staat fördert die Riester-Rente, indem er die Einzahlungen des Kunden oder der Kundin durch Zulagen aufstockt. Die Zulagen setzen sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen:
- Die jährliche Grundzulage beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 175 Euro pro Person.
- Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Kind und Jahr (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr).
Die Zulagen werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen.
Wichtig: Die Kinderzulage wird nur gezahlt, wenn für das jeweilige Kind gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wurde. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wird die Kinderzulage gestrichen. Eventuell zu viel gezahlte Zulagen müssen zurückerstattet werden.
Die Riester-Rente kann auch Vorteile bei der Einkommensteuer bringen. Denn die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dazu muss bei der Einkommensteuererklärung die Anlage AV ausgefüllt werden.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage („Günstigerprüfung“). Ist der Sonderausgabenabzug lohnender, führt das zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.
Wer profitiert vom Sonderausgabenabzug?
Ob sich der Sonderausgabenabzug lohnt oder nicht, hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab. In der Regel profitieren vor allem Singles ohne Kinder davon. Bei Familien mit vielen Kindern ist die Riester-Förderung über die Zulage aber insgesamt deutlich höher.
Für junge Berufseinsteiger/-innen bis zum 25. Lebensjahr lohnt sich diese Form der Altersvorsorge besonders. Sie erhalten neben den Zulagen einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
Sie wird als lebenslang garantierte Rente ausbezahlt. Zum Rentenbeginn ist eine Teilauszahlung bis zu 30 % förderunschädlich möglich. Sie ist in der Ansparphase bei Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (Hartz IV) nicht verwertbar, während des Rentenbezugs besteht ein Freibetrag.
Pro und Kontra
Häufige Fragen
Gefördert werden grundsätzlich alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert sind, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einzelne weitere Personengruppen.
Zum begünstigten Personenkreis – unmittelbar Zulage- berechtigter – zählen:
- Arbeitnehmer
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Beamte, Soldaten, Richter
- Auszubildende
- Lohnersatzleistungsbezieher (Arbeitslosengeld,Krankengeld, etc.)
- Arbeitssuchende, die nur aufgrund einer Einkommens-/Vermögensanrechnung keine Leistung erhalten
- Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflichtversicherte Selbständige
- Versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
- Personen in der Kinder-Erziehungszeit
- Behinderte in Werkstätten
- Pflichtversicherte Landwirte
- Empfänger von Arbeitslosengeld II, die Anrechnungszeiten in der GRV erhalten
- Bezieher von Versorgungen wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, wenn sie direkt vor dem Bezug der Rente einer unmittelbar förderfähigen Personengruppe angehörten.
Mittelbar zulageberechtigt sind die Ehe-/Lebenspartner unmittelbar Berechtigter, wenn sie selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören und auf ihren Namen einen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Die Zulage ist abhängig vom Eigenbeitrag. Für die ungekürzte Zulage müssen unmittelbar Zulagenberechtigte den Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser beträgt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr abzüglich der zustehenden Zulage(n). Für den Anspruch auf die vollen Zulagen muss mindestens der Sockelbeitrag in Höhe von 60 € p. a. gezahlt werden. Um die ungekürzte Zulage zu erhalten, ist es ggf. erforderlich, Ihre Riester-Rente an das veränderte Einkommen und gegebenenfalls auch an geänderte Familienverhältnisse anzupassen.
Zusätzliche Voraussetzung für die mittelbare Zulagenberechtigung ist ein Mindestbeitrag von 60 € p. a. zugunsten des eigenen Altersvorsorgevertrags. Bei der Beitragsberechnung des unmittelbar Zulagenberechtigten wird die Zulage des mittelbar Zulageberechtigten und die Kinderzulagen berücksichtigt.
Ab dem 1.1.2018 beträgt die Höhe der Grundzulage 175 EUR. Zwischen 2008 und 2017 (einschließlich) lag die Grundlage bei 154 EUR. Die Erhöhung wirkt sich erstmals mit der Zulagenzahlung für das Jahr 2018 aus, die im Jahr 2019 erfolgt. Die Höhe der Kinderzulage beträgt seitdem für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 EUR. Für jedes ab dem 1. Januar 2008 geborene Kind beträgt die Kinderzulage 300 EUR. Beachten Sie bitte, dass die Höhe der Zulage sich nach der Höhe des Eigenbeitrags richtet. Das bedeutet, wer den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält die staatliche Zulage in voller Höhe; ansonsten wird diese von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anteilig gewährt.
- Bei Arbeitnehmern – die Arbeitsentgelte gemäß der „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV“ und bei versiche- rungspflichtigen Selbstständigen die Einnahmen aus der Bestätigung des Rententrägers.
- Beamte, Richter, Soldaten – ermitteln die Bemessungsgrundlage aus Grundgehalt und Zuschüssen, Leistungs-, Anwärter- bezügen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und sonstigen jährlichen Sonderzahlungen (ohne Kindergeld und Auslandsbezüge).
- Für Kindererziehende – ist die Fördervoraussetzung, dass die Erziehungszeit beim Rentenversicherungsträger beantragt wurde. Als Einnahmen zählt nicht das Elterngeld, sondern die individuell im vergangenen Kalenderjahr erzielten beitrags- pflichtigen Einnahmen. Ergibt sich so ein Mindesteigenbeitrag unterhalb des Sockelbetrags von 60 € p. a., ist dieser die Bemessungsgrundlage. Besteht nach Ende der Kindererziehungszeit weiterhin die unmittelbare Zulagenberechtigung und wurden keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, bildet der Sockelbetrag die Bemessungsgrundlage.
- Bei Personen mit Erwerbsunfähigkeits- / Erwerbsminderungs-Rente – ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Jahresbruttorente gemäß Rentenbescheid, vor Abzug eigener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Zuschüsse zur Krankenversicherung) – zzgl. den beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen, sodern vorhanden. Private Renten und Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung sind nicht zu berücksichtigen.
- Für Landwirte – sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft des Vorvorjahres maßgebend.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen – die Einnahmen aus der vom Rentenversicherungsträger erstellten
Bescheinigung.
Die Riester-Rente ist eine sinnvolle Form der privaten Altersvorsorge, die für Angestellte und Beamte sowohl staatliche Zulagen als auch Steuervorteile mit sich bringt.
Seit 2008 liegt der Mindesteigenbeitrag bei 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens – max. 2.100 EUR pro Jahr. Leisten Sie weniger als den Mindestbeitrag, dann werden die staatlichen Zulagen dementsprechend gekürzt.
Änderungen, die die Zulagenbeantragung betreffen, darunter auch die Beantragung der Kinderzulage für neu geborene Kinder, werden uns mit dem Datenkontrollblatt für das entsprechende Zulagenjahr mitgeteilt. Das Datenkontrollblatt wird mit dem jährlichen Informationspaket im 1. Halbjahr verschickt.
Für die Beantragung der Kinderzulage sind folgende Angaben erforderlich: Vor- und Nachname des Kindes, Geburtsdatum, Familienkasse (Kindergeldstelle), Kindergeldnummer, Vor- und Nachname des Kindergeldberechtigten. Bei Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann ist die Zustimmung der Ehefrau unbedingt notwendig.
In der Ansparphase:
- Auszahlung des aktuellen Guthabens, wobei die staatliche Förderung zurückgezahlt werden muss
- Verrentung des Kapitals (bei einem nach Rückzahlung der staatlichen Förderung (förderschädlich) verbleibenden Vertragsguthaben von mindestens 10.000 EUR) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
- Anrechnung auf bestehende zertifizierte Altersvorsorgeverträge für kindergeldberechtigte Kinder förderunschädlich, nur auf Anfrage, da tarifabhängig, ansonsten muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden)
- Umwandlung in eine Waisenrente an das Kind des Versicherungsnehmers (förderunschädlich) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
- Umwandlung in eine lebenslange Hinterbliebenenrente an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (förderunschädlich) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
Während der Rentengarantiezeit:
Personen können das Vertragsguthaben auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Dabei kann es sich auch um einen zu diesem Zweck neu abgeschlossenen Vertrag handeln (Höchsteintrittsalter beachten). Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern entfällt dann die Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Förderung; technisch derzeit bei ZfA und Zurich nicht möglich.
Das Guthaben kann auch wie folgt in Anspruch genommen werden:
- als einmalige Kapitalauszahlung (förderschädlich, Abzug der erhaltenen Förderung); Kapitalisierung der bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten in einer Summe
- als Anrechnung auf bestehende zertifizierte Altersvorsorgeverträge für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner (förderunschädlich) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
- als lebenslange Hinterbliebenenrente an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (förderunschädlich) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
- als abgekürzte Waisenrente bei „Kindergeldkindern“ (förderunschädlich) nur auf Anfrage, da tarifabhängig
- als lebenslange oder abgekürzte Leibrente für Dritte (förderschädlich, bei einem nach Rückzahlung der staatlichen Förderung verbleibenden Vertragsguthaben von mindestens 10.000 EUR) nur auf Anfrage, da tarifabhängig